Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch AGB genannt) gelten für alle geschlossenen Kaufverträge gemäß § 1 Ziffer 2. dieser AGB zwischen uns (im Folgenden auch Verkäufer genannt) und Ihnen als unseren Kunden (im Folgenden auch Käufer oder Letztverkäufer genannt). Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen gemäß § 14 BGB oder Kaufleuten gemäß § 1 ff HGB als Kunden. Diese Geschäftsbedingungen, die auch im Internet unter www.bette.de jederzeit abrufbar sind oder auf schriftliche Anforderung zur Verfügung gestellt werden, gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Sind die AGB durch den erstmaligen Abschluss eines Vertrages durch uns als Verwender dieser AGB gemäß §§ 305 ff BGB wirksam einbezogen worden, gelten sie auch für jeden weiteren Vertragsschluss innerhalb der laufenden Geschäftsbeziehung.

2.
Kaufverträge sind sämtliche Verträge, welche die Veräußerung von beweglichen Waren zum Gegenstand haben, bei denen der Schwerpunkt in der Übergabe und der Verschaffung des Eigentums gemäß §§ 433 Absatz 1, 929 BGB liegt. Dies umfasst auch die Lieferungen und Herstellungen und ggf. im Einzelfall Planung durch den Verkäufer, wenn und soweit der Käufer die Ware selbst einbaut oder durch von ihm beauftragten Dritten einbauen lässt, auch wenn die Inbetriebnahme auf Endeinstellungen und/oder Einregulierung sowie Endabnahme durch den Verkäufer erfolgt. In diesem Zusammenhang mitgeteilte Empfehlungen des Verkäufers sind ausschließlich produktbezogen und auf die Produktbeschaffenheit reduziert. Empfehlungen und Aussagen vom Verkäufer, die sich auf das konkrete Bauvorhaben und/oder Anfragen des Käufers beziehen und als Vorstufe zu der im Mittelpunkt des Vertrages stehenden Lieferung herzustellender Anlagenteile bzw. Produkte anzusehen sind, qualifizieren die Leistungen nicht als Werkvertrag. Vielmehr liegt der Schwerpunkt des Vertrages in der Lieferung beweglicher Sachen und qualifiziert den Vertrag in diesem Fall als Werklieferungsvertrag. Der Einordnung als bewegliche Sache im Sinne des § 650 BGB steht nicht entgegen, dass die Anlagenteile bzw. Produkte dazu bestimmt sind, zu einer Anlage z. B. zusammengesetzt und dann auf ein Grundstück bzw. als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes fest installiert zu werden. Maßgeblich ist, ob die Sachen im Zeitpunkt der Lieferung beweglich sind.

3.
Alle zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen AGB, den schriftlichen Auftragsbestätigungen des Verkäufers und dessen etwaiger Annahmeerklärung.

4.
Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrages gültige Fassung der AGB.

5.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder sonstige Vereinbarungen der Parteien werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt oder in der Auftragsbestätigung bestätigt. Auch entsprechendes Schweigen auf eine Vertragserklärung des Käufers mit abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder neuen Bedingungen und Reglungen stellt keine kaufmännische oder sonst unternehmerische Bestätigung derselben dar.

6.
Außendienstmitarbeiter (auch angestellte oder freie Handelsvertreter, die vertrieblich tätig sind) und Service-/ bzw. Anwendungstechniker vom Verkäufer sind zu einer Zustimmung zu abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Absatz 4 dieser AGB und/oder zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen nicht befugt.

§ 2 Vertragsschluss, Übergabe

1.
Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln aus dem Programm, Internetseite, Werbung, Prospekte und sonstigen Druckerzeugnissen in digitalen oder verkörperten Medien des Verkäufers stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.

2.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer eine Bestellanfrage durch eine Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung und/oder durch die Lieferung der bestellten Artikel annimmt. Im letzteren Fall wird die Auftragsbestätigung durch die Rechnung des Verkäufers ersetzt.

3.
Die konkrete Beschaffenheit von vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Probeexemplaren und Modellen bzw. Mustern wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies gesondert zwischen Verkäufer und Käufer vertraglich vereinbart wurde (Muster als Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung). Für diesen Fall, dass Muster ausdrücklich zum Gegenstand einer konkreten Beschaffenheitsvereinbarung gemacht werden, bleiben produktions- bzw. herstellungsbedingte sowie produktentwicklungsbedingte Abweichungen vom Muster ausdrücklich vorbehalten.

4.
Bei Abrufaufträgen ist der Verkäufer berechtigt, das Material bzw. die Ware für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen und/oder einzukaufen und ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand auf erstes Anbieten abzunehmen. Etwaige Änderungswünsche des Käufers können demnach nach Vertragsabschluss nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich zwischen Käufer und Verkäufer schriftlich vereinbart wurde oder mit zumutbarem Aufwand durch den Verkäufer noch möglich ist. Preis- und Lieferterminanpassungen bleiben in diesen Fällen ausdrücklich vorbehalten.

5.
Der geschlossene Vertrag ist bindend und kann nicht einseitig auf Wunsch des Käufers geändert werden.

6.
Der Käufer ist zur Abnahme gemäß § 433 Absatz 2 BGB innerhalb der getroffenen Vereinbarung verpflichtet und hat gemäß § 280, 286 BGB insoweit jegliche Verzögerungsschäden, insbesondere zusätzliche erforderliche Lagerungs- und Lieferungskosten zu ersetzen. Der Käufer schuldet bei fehlender fristgemäßer Abnahme nach den vereinbarten Lieferterminen bzw. Lieferfristen eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Nettolieferpreises pro Arbeitstag der Terminüberschreitung, maximal jedoch in Höhe von 5 % des Nettolieferpreises, es sei denn, er hat die Terminüberschreitungen nicht zu vertreten. Auf diese Vertragsstrafe werden etwaige andere Schadensersatzansprüche entsprechend angerechnet. Weitergehende ersatzfähige Schäden und Aufwendungen bleiben hiervon unberührt.

7.
Liefertermine bzw. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform vereinbart worden sind. Unverbindlich sind diejenigen Liefertermine, die als solche eindeutig gekennzeichnet sind, insbesondere durch Angaben bzw. Zusätze vom Verkäufer wie „an ca., etwa“, etc.. Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer. Im Falle wirksamer Änderungen an der Bestellung, beginnt die Lieferfrist erst erneut mit Zugang der geänderten Auftragsbestätigung beim Käufer, wenn und soweit der Verkäufer die Fristen ausdrücklich in der geänderten Auftragsbestätigung bestätigt. Für den Fall, dass der Verkäufer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Vertragsfrist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung beim Verkäufer oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist, ab diesem Zeitpunkt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, seine gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Verzögert sich die Lieferung aus vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen, z. B. wegen Streik (auch beim Zulieferer des Verkäufers), höherer Gewalt, wird der Kunde nach Möglichkeit umgehend informiert und der Verkäufer ist zumindest in diesem Fall nicht zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet. Höhere Gewalt im Sinne dieser Vertragsbedingungen ist z. B. auch dann gegeben, wenn bei Zuliefererbetrieben (und deren Zulieferern) des Verkäufers oder beim Verkäufer selbst Umstände eingetreten sind, mit denen in einem normalen Geschäftsablauf nicht zu rechnen ist. Darunter fallen z. B. die Zerstörung und die Einstellung der Produktionsmittel/des Produktionsbetriebes durch z. B. Brandereignisse, Überflutungen, außergewöhnliche Unwetterereignisse (außergewöhnlich in diesem Zusammenhang ist, wenn in den letzten 5 Jahren in der betreffenden Region kein vergleichbares Unwetter aufgetreten ist) oder ein Lieferengpass eines notwendigen Rohstoffs aufgrund marktweiter Rohstoffknappheit und/oder wenn behördlich angeordnete Betriebsstilllegungen vorliegen, die nicht auf ein schuldhaftes Verhaltens des Verkäufers zurückzuführen sind. Sind Verzögerungen erheblich und ist ein Zuwarten dem Käufer nicht zumutbar, ist der Käufer nach letzter schriftlicher Fristsetzung berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Lieferung ist unmöglich oder es handelt sich um ein absolutes Fixgeschäft, das heißt, mit dem Liefertermin steht und fällt das Interesse des Kunden an der Ware. Für den Fall, dass der Verkäufer die Ware, im Rahmen eines Handelsgeschäftes bzw. der Käufer (der Unternehmer oder Kaufmann ist), von einem Dritten bzw. dem Hersteller bezieht, ist der Vertragsabschluss auflösend bedingt durch die fehlende Lieferung seines Vertragspartners und der Käufer hat kein Anspruch auf Schadens- und/oder Aufwendungsersatz. Sollte sich die Lieferung aus den vorgenannten Gründen - ohne, dass die Leistung unmöglich ist oder wird - lediglich im für den Käufer zumutbaren Umfang, in der Regel 21 Tage über den vereinbarten Liefertermin hinaus, verzögern, so stehen dem Käufer die vorbezeichneten Rechte ebenfalls nicht zu, es sei denn, es handelt sich um ein absolutes Fixgeschäft. Ist der neue Liefertermin bzw. die Verzögerung für den Käufer nicht mehr zumutbar, kann er nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

8.
Wird die Ware durch den Verkäufer mit einem von ihm beauftragten Logistikunternehmen versendet, erfolgt der Gefahrübergang beim Unternehmer bzw. Kaufmann als Käufer bereits mit Übergabe an eine ordnungsgemäß ausgewählte und (bislang) zuverlässige Transportperson. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, nach Übergabe der Ware an die Transportperson, einem Untergang oder einer entsprechenden Verschlechterung der Ware aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen erneut zu leisten und der Käufer ist dennoch verpflichtet, den Kaufpreis zu entrichten. Der Verkäufer ist insoweit verpflichtet, seine Schadensersatzansprüche gegen das Logistikunternehmen an den Käufer abzutreten, indessen aber nicht, für den Käufer die Ansprüche gegen das Logistikunternehmen nach Bevollmächtigung/Ermächtigung geltend zu machen. Der Verkäufer hat während des Verzugs des Käufers mit der Abnahme/Übergabe der Ware nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware/Sache geschuldet, geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Ware/Sache nicht annimmt, § 300 BGB.

9.
Diejenige Ware, die zum Einbau bestimmt ist, wird vom Käufer selbst bzw. durch ein von ihm beauftragtes Fachunternehmen (Anlagenmechaniker des Sanitärhandwerks) unabhängig von diesem Vertrag installiert bzw. eingebaut. Ist der Käufer Letztverkäufer und ist sein Käufer (Endkäufer) verpflichtet, in Erfüllung eines mit einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrages die Ware bzw. Produkte des Verkäufers einzubauen, verpflichtet sich der Käufer bzw. in diesem Falle der Letztverkäufer, die nachstehenden Regelungen dieser Ziffer 9 der AGB an seinen Käufer (Endkäufer) weiterzureichen. Wird die Ware nicht fachgerecht und/oder nicht gemäß den Einbaubedingungen und Montagebeschreibungen eingebaut und/oder werden Veränderungen an der gelieferten Ware und/oder an Montagemitteln durch den Käufer, einen vom Käufer beauftragten Dritten oder den Endkäufer vorgenommen, sind grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer und Ansprüche aus §§ 439 Abs. 3, 445 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da es sich in diesem Fall nicht mehr um dieselbe Kaufsache handelt. Käufer und Endkäufer haben die Ware bzw. Produkte unverzüglich gemäß § 377 HGB zu prüfen (siehe auch unten). Der Käufer hat Kenntnis davon und reicht dies an seine Käufer (Endkäufer) weiter, dass es im Zuge des Herstellungsprozesses der hochwertigen Produkte des Verkäufers nicht gewährleistet werden kann, dass die Bereiche hinter der Bördelkante (Rückseite des umlaufenden senkrechten Randabschnitts der Bade-, Duschwannen, Duschflächen und Waschtische), die bei fachgerechter Installation und Montage nicht der direkten Wasserbeaufschlagung ausgesetzt sind, eine vollständige Glasierung des Titan-Stahls aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist es Sache des Käufers bzw. des Endkäufers, die Montageanweisungen und Produktbeschreibungen vollständig umzusetzen und keine Veränderungen an den Abdichtungsschnittstellen vorzunehmen, sodass gewährleistet ist, dass keine Feuchtigkeit/Wasser hinter die Bördelkante, die produktionsbedingt keine vollständige Glasierung aufweist, gelangen kann. Nur so können z.B. etwaige spätere Korrosionsschäden vermieden werden. Insoweit stellt eine produktionsbedingte und nicht vermeidbare nicht vollflächige bzw. vollumfassende Glasierung des Titan-Stahls im Bereich hinter der Bördelkante keinen Mangel der gelieferten Ware/des Produktes dar.

§ 3 Weitere Lieferbedingungen und Vorbehalt der Vorkasse

1.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist und nichts anderes in der Auftragsbestätigung als vereinbart bestätigt wurde.

2.
Bei Bestellungen von Käufern mit Wohn- und Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein etwaiges Zahlungsausfallrisiko des Käufers behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor, erst nach Erhalt des Kaufpreises nebst Versandkosten zu liefern (Vorkasse-Vorbehalt). Falls der Verkäufer von dem Vorkasse-Vorbehalt Gebrauch macht, wird der Käufer unverzüglich entsprechend unterrichtet werden. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist erst mit Bezahlung des Kaufpreises und der Versandkosten zu laufen.
 

§ 4 Preise und Versandkosten

1.
Die vom Verkäufer angegebenen Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Ladungsträger und Transportverpackung sowie zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlichen Abgaben.

2.
Wenn der Verkäufer die Bestellungen des Käufers gemäß § 4 Absatz 1 dieser AGB durch Teillieferungen erfüllt, entstehen dem Käufer nur für die erste Teillieferung Versandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf Wunsch des Käufers, berechnet der Verkäufer für jede Teillieferung die Versandkosten.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Anerkenntnis, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1.
Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.

2.
Rechnungen des Verkäufers sind gemäß der mit dem Käufer gesondert getroffenen Konditionsvereinbarung, mangels einer solchen unverzüglich, zahlbar. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs beim Verkäufer oder der Gutschrift auf dessen Konto. Der Käufer gerät auch ohne Mahnung des Verkäufers 10 Tage nach Lieferung in Zahlungsverzug. Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Warenlieferung zu verlangen. Falls ein Skontoabzug vereinbart wurde, rechnet sich dieser aus dem Nettobetrag und ist nur zulässig, wenn alle anderen über 30 Tage alten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des Käufers zum Verkäufer vollständig erfüllt sind.

3.
Zahlungen, die nicht zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der andauernden Geschäftsbeziehung oder hinsichtlich eines Einzelauftrages ausreichen, werden zunächst auf die ältere Verbindlichkeit angerechnet; der Verkäufer wird den Käufer über die erfolgte Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

4.
Darüber hinaus steht dem Verkäufer im Falle des käuferseitigen Verzuges das Recht zu, Lieferungen bzw. Leistungen aufgrund der andauernden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bis zur vollständigen Erfüllung zurückzubehalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer durch die Stellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Bank, Volksbank oder eines kommunalen, dem einlagernden Sicherheitsfonds angeschlossenen Kreditinstitutes in Höhe sämtlicher fälliger Forderungen unsererseits abwenden. Werden Zahlungen gestundet und diese später als ursprünglich vereinbart geleistet, so schuldet der Käufer für den Stundungszeitraum Verzugszinsen entsprechend der nachfolgenden Regelungen in diesen AGB.

5.
Die dem Käufer übersandte Rechnung gilt als von diesem anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 30 Kalendertagen seit Zugang der Rechnung dieser widerspricht und in der Rechnung auf diese Rechtsfolge gesondert und an exponierter Stelle hingewiesen worden ist.

6.
Der Käufer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen zzgl. einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 €, §§ 247, 288 BGB.

7.
Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder fällig und unbestritten sind.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1.
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des Verkäufers bis alle Forderungen erfüllt sind, die dem Verkäufer gegenüber dem Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus den Kunden-Kontokorrent. Soweit sich der Käufer vertragswidrig verhält - insbesondere insofern er mit der Zahlung seiner Entgeltforderung in Verzug gekommen ist -, hat der Verkäufer das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem der Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern der Verkäufer die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der Verkäufer die Vorbehaltsware pfändet. Von dem Verkäufer zurückgenommene Vorbehaltsware darf wieder von diesem verwertet werden. Der Erlös der Verwertung wird denjenigen Beiträgen gegenüber verrechnet, die der Käufer dem Verkäufer schuldet und zwar nachdem der Verkäufer einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

2.
Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln und fachgerecht (zwischen-)lagern. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-Wasser-und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegenüber seinen Abnehmern aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bzgl. der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seinen Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokurrent, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer darf diese an den Verkäufer abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für den Verkäufer einziehen, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht des Verkäufers, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird der Verkäufer die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und vollständig nachkommt.

Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält -insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist-, kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderung benötigt. Insoweit besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass hieraus ein eigenständiges Auskunfts-und Einsichtsrecht des Verkäufers entsteht.

4.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird für den Verkäufer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die dem Verkäufer nicht gehören so erwirkt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirkt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer). Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und der Verkäufer sich bereits jetzt darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum an der Sache überträgt. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für den Verkäufer ordnungsgemäß verwahren und versichern.

5.
Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und muss den Verkäufer unverzüglich schriftlich hierüber benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen/ außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.

6.
Wenn der Käufer dies verlangt, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit frei zu geben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt. Der Verkäufer darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

§ 7 Gewährleistung

1.

a)

 

Der Verkäufer haftet für Sach- und Rechtsmängel gelieferter Ware nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den §§ 434 ff, 280 ff BGB, indessen ist, bzw. im Falle eines Handelsgeschäftes, vom Käufer § 377 HGB nach den folgenden Regelungen zwingend zu beachten. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Ablieferung bzw. Übergabe der Ware gegenüber dem Käufer, es sei denn, der Verkäufer hat arglistig einen Mangel verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder bestimmte einzelne Eigenschaften übernommen oder die Ware im Sinne des § 438 Abs. 1. Nr. 2 b) BGB wurde innerhalb eines Jahres nach Ablieferung bzw. Übergabe fachgerecht und nach den Vorgaben des Verkäufers in einem Bauwerk (mit dem Boden fest verbundene unbewegliche Sache) eingebaut - dann gilt die gesetzliche Regelverjährung.

b)

Erkennbare Mängel sind vom Käufer unverzüglich, in der Regel jedoch innerhalb von 6 Tagen nach Leistungserbringung - auch bzgl. vom Käufer benutzbarer Teilleistungen - schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Käufers aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus. 

c)

Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem vom Käufer dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht frist -oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Käufers aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus. Soweit Stückzahl-, Gewichts-, oder Volumenmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Käufer diese Mängel beim Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden auf Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens nach der in diesen AGB geltenden Verjährungsfrist, schriftlich gerügt werden. Mängelrügen müssen auch hier eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus. 

d)

Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen oder Weiterverkauf an den Endkäufer gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß vom Käufer genehmigt. 

e)

Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Käufer unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Nacherfüllungsfrist schriftlich anzuzeigen. Dem Verkäufer wird ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, in der Regel dreimal einen etwaigen Mangel nachzubessern. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die Verwendbarkeit gelieferter Ware bzw. Produkte innerhalb der beim Käufer bzw. dem Endkäufer vorhandenen Gesamtanlage, es sei denn, die Verwendbarkeit wurde vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugesichert. Der Käufer hat selbst zu berücksichtigen und als Letztverkäufer an seinen Endkäufer Folgendes weiterzureichen: Der Letztverkäufer und/oder Endkäufer haben selbstständig im Zuge einer von ihnen geschuldeten Werk- und/oder Bauleistung Dritten gegenüber zu prüfen, ob mit den gelieferten Waren bzw. den Produkten – die soweit notwendig und gesetzlich vorgeschrieben über bauaufsichtliche Zulassungen verfügen -, der von ihnen geschuldete Erfolg eintreten kann und das nationale Vorschriften, wie z.B. zur Baukonstruktion, Hygiene, Schall-, Wärme- und Umweltschutz und Stromschutz (z.B. Potentialausgleich) etc. eingehalten werden. 

f)

Stellt sich im Rahmen der Nachbesserung und/oder einer etwaigen Ersatzlieferung durch den Verkäufer heraus, dass nicht die Leistung vom Verkäufer und/oder ein Produkt vom Verkäufer, sondern vielmehr ein anderes Produkt und/oder die Anlage des Endkunden oder eine falsche Nutzung/Handhabung und/oder der nicht fachgerechte Einbau z.B. durch den Endkäufer mangelursächlich ist, hat der Käufer den dem Verkäufer entstandenen Aufwand (z. B. Fahrtkosten, Kundendienst, Stunden etc.) auf Anforderung gegen Nachweis zu erstatten. Insbesondere ist eine Haftung auf Gewährleistung und/oder Schadensersatz ausgeschlossen, wenn Veränderungen an der Ware des Verkäufers entweder durch den Käufer, den Endkäufer oder den Endkunden vorgenommen worden sind, oder entgegen der Montageanleitungen die Ware verbaut worden ist. Das gleiche gilt, wenn Sachmängel an der Ware des Verkäufers dadurch entstanden sind, dass entgegen der Pflegeanleitung die gelieferte Ware gepflegt bzw. gereinigt und genutzt wurde. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer, Endkäufer oder der Endkunde nicht durch den fachgerechten Einbau und die Weiterverwendung der gelieferten Ware dafür Sorge trägt, dass an die produktionsbedingten nicht vollständig glasierten Flächen (Bördelkante) keine Feuchtigkeit bzw. Wasser kommt, so dass Korrosion ausgeschlossen werden kann. Für Ausbau- und Einbaukosten sowie Kosten für eine Unterbrechung und die Wiederinbetriebnahme einer Anlage, in der ein Produkt bzw. Ware vom Verkäufer eingebaut worden ist, haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, der Verkäufer hat den darauf kausal zurückzuführenden Mangel zu vertreten, insbesondere bei einer bekannten Rückrufaktion des Herstellers oder einer sonst bekannten Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware. 

g)

Schlägt die nachträgliche Erfüllung fehl, wobei eine Nachbesserung in der Regel erst mit dem dritten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen anzusehen ist, oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt schriftlich und ausdrücklich sowie endgültig verweigert, kann der Käufer seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Funktionstauglichkeit der gelieferten Ware nicht wesentlich eingeschränkt ist und die Geltendmachung des Gestaltungsrechtes des Rücktritts damit unverhältnismäßig ist.

h)

Bei Vorliegen eines Mangels wird dieser -mit Ausnahme des Falles des Lieferregresses gemäß §§ 445a, 475 BGB- nach Wahl des Verkäufers durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung erhoben. Mängel, die der Käufer selbst oder der Endkäufer und/oder Endkunde verursacht hat und unberechtigte Reklamationen werden im Auftrag und auf Kosten des Käufers beseitigt. 

i)

Der Käufer verpflichtet sich, alle Angaben zu machen, die für die Prüfung und Abwicklung eines Gewährleistungsfalles erforderlich sind. Der Käufer teilt dem Verkäufer die notwendigen Informationen mit, mindestens die Bette-Auftragsbestätigungsnummer, Artikelnummer, Reklamationsgrund und soweit möglich Bilder des Schadens. Ein entsprechendes Basisdatenblatt für Reklamationen steht hier zum Download bereit. Soweit eine Installation beim Endkäufer oder Endkunden erfolgt ist, sind Installationsprotokolle etc. in Kopie zur Verfügung zu stellen. 

j)

Ansprüche des Käufers, Endkäufers oder des Endkunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport und Wegekosten, Arbeits-und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort oder die Niederlassung des Käufers gebracht worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des Lieferregresses nach §§ 445a, 475 BGB und bei Ansprüchen wegen Pflichtverletzungen aus Arglist oder Vorsatz und im Zusammenhang mit der Verletzung von Leid, Leben oder Körper.

Etwaige Rücktrittsansprüche des Käufers im Falle der Weiterveräußerung der Ware gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer (Endkäufer) und/oder Endkunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. 

k)

Die Anerkennung von Pflichtverletzungen bedarf der Schriftform. 


2.
Etwaige vom Verkäufer gegebene Verkäufergarantien für bestimmte Waren treten neben die Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne von Absatz 1. Einzelheiten des Umfanges solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Artikeln bzw. der Ware ggf. beiliegen. 
3.
Auskünfte, Beratung, Werbung. Auskünfte und Beratung hinsichtlich der Produkte/Waren des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Soweit es sich um Waren handelt, die einer bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen, liegt diese vor. Maßgeblich sind ausschließlich die Produktbeschaffenheiten, die von uns als Verkäufer (Hersteller) bezogen auf das jeweilige Produkt angegeben worden sind. Der Käufer bzw. Endkäufer und der Endkunde haben selbstständig auf eigene Gefahr zu prüfen, ob beim Einbau oder der Verwendung der Waren der damit geplante Erfolg eintreten kann (siehe oben). Dafür ist es zwingend erforderlich, dass der Käufer bzw. Endkäufer und Endkunde sorgfältig die Produktbeschreibungen, Montageanleitungen und Pflegehinweise vollumfänglich umsetzen und berücksichtigen. 

 

§ 8 Haftung

1.
Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz- und Aufwendungsersatz für bei Vertragsabschluss bereits vorhandene Mängel nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wenn er den Käufer arglistig getäuscht hat.

2.
Treten wesentliche Mängel auf, die der Käufer nach den vorbezeichneten Regeln nicht selbst beseitigen muss bzw. verursacht hat, so hat der Käufer zunächst nur einen Anspruch darauf, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist ab Anzeige des Mangels durch Nachbesserung behoben wird. Ist die Mängelbeseitigung erfolglos, unzumutbar oder unmöglich, so hat der Käufer nur die gesetzlichen Ansprüche auf Minderung und Rücktritt (siehe ergänzend oben).

3.
Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers einschließlich des Verhaltens seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubter Handlung und gemäß §§ 280, 281 BGB auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Der Verkäufer haftet also nur dann, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Verkäufer haftet daher nicht für Schäden, die dem Käufer, Endkäufer oder Endkunden an ihn gehörenden Waren, Einrichtungsgegenständen, Daten und ähnlichem entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkungen sind, es sei denn, der Verkäufer hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Dies gilt auch für Schäden, die durch Feuchtigkeitseinwirkung entstehen.

4.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur dann, wenn wesentliche oder typische Vertragspflichten (sogenannten Kardinalpflichten) verletzt werden. Kardinalpflichten sind die, die eine vertragsgemäße Durchführung erst ermöglichen. Der Ersatz mittelbarer Schäden wie z.B. entgangener Gewinn wird ausgeschlossen. Bezüglich elektronischer Daten und technischer Anlagen wird dem Käufer, Endkäufer und Endkunden empfohlen, Vorkehrungen gegen Spannungsabfall und/oder -Veränderungen zu treffen und entsprechend Elektronik-Versicherungen (Kosten der Datenänderung etc.) abzuschließen.

5.
Die vorgenannten Haftungsausschlüsse/-beschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, Lebens, der Gesundheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung, die auf einem Vorsatz, auf fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer entsprechenden Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder der Erfüllungsgehilfen beruhen.

6.
Die vorgenannten Haftungsausschlüsse/-beschränkungen gelten ebenfalls nicht bei Schäden, für die eine Versicherung des Verkäufers einsteht. Der Höhe nach haftet der Verkäufer, insbesondere im Regress innerhalb der Lieferkette (§ 445 a BGB) maximal bis zu der Höhe, mit dem er Deckungsschutz bei der hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung gewährt erhält. Dem Käufer steht das jederzeitige Recht zu, die Höhe der Deckungssumme und den Inhalt der Versicherungsbedingungen schriftlich beim Verkäufer anzufragen. Der Verkäufer ist bei entsprechender Anfrage verpflichtet, dem Käufer mindestens in Textform mitzuteilen, in welcher Höhe Deckungsschutz besteht und dem Käufer nach Aufforderung die Versicherungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Dem Käufer steht es frei, bei Übernahme der entsprechenden Kosten der Police, in Abstimmung mit dem Verkäufer und dessen Versicherung, eine höhere Deckungssumme zu bewirken.

7.
Haben andere Ursachen an der Erstehung eines Schadens mitgewirkt, für den der Verkäufer grundsätzlich einzustehen hat, so haftet der Verkäufer nur in dem Umfang, wie sein Verschulden im Verhältnis zu den anderen Ursachen steht.

§ 9 Urheberrechte

Der Verkäufer hat an allen Bildern, Filmen und Texten, die von ihm veröffentlicht wurden oder werden, Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers nicht gestattet.

§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2.
Wenn der Käufer Kaufmann ist und seinen Sitz zum Zeitpunkt der Bestellung in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers, Firma Bette GmbH & Co. KG, Heinrich-Bette-Straße 1, 33129 Delbrück. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.